0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 248 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), in Kraft ab 1.1.1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992), wurde durch Art. 1 Nr. 58 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung vom 1.1.1992 neu gefasst. Die ursprüngliche Fassung der Vorschrift stellte die
- in Groß-Berlin bis zum 31.1.1949,
- in West-Berlin bis zum 31.8.1952 und
- im Saarland bis zum 31.12.1956
vor Einführung von Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten den Bundesgebiets-Beitragszeiten i. S. v. § 55 Abs. 1 gleich.
Rz. 2
Die zunächst auf Berliner Beitragszeiten und Beitragszeiten im Saarland begrenzte Vorschrift ist durch das RÜG aufgrund der Vereinigung Deutschlands um Beitragszeiten im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991/2.10.1990 ergänzt worden, um zu gewährleisten, dass auch diese Zeiten den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt werden. Die gesonderte Erwähnung der Berliner Beitragszeiten wurde an dieser Stelle überflüssig, da inzwischen Beitragszeiten in West-Berlin und Ost-Berlin sowie im übrigen Beitrittsgebiet unterschiedslos als den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellte Beitragszeiten anzuerkennen sind. Besonderheiten hinsichtlich der Bewertung von Berliner Beitragszeiten bei der Berechnung der Höhe einer Rente ergeben sich aus § 257; die Vorschrift enthält als Übergangsregelung zu § 70 Sonderregelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten.
In Abs. 1 wurden durch Art. 1 Nr. 46 des SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 (Art. 17 Abs. 1 SGB VI-ÄndG) nach dem Wort "Wehrdienst" die Worte "oder Zivildienst" eingefügt.
Durch Art. 1 Nr. 85 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurden in Abs. 2 an die Stelle des Wortes "erwerbsunfähig" die Worte "voll erwerbsgemindert" eingefügt. Diese Neufassung sollte zunächst am 1.1.2000 in Kra...