0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 237 i.d.F von § 1 Abs. 8 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1990 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze v. 26.7.1994 (BGBl. I S. 1792) mit Wirkung zum 1.8.1994 geändert.
Rz. 2
Durch Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) wurde der bisherige Text des § 237 – mit redaktionellen Änderungen – in Abs. 1 zusammengefasst und ein zweiter Absatz angefügt. Diese Gesetzesänderungen traten mit Wirkung zum 1.8.1996 in Kraft (Art. 10 des Gesetzes v. 23.7.1996).
Durch Art. 2 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) erfolgte eine redaktionelle Änderung des bisherigen Abs. 1 Satz 2.
Mit Wirkung zum 1.1.2000 wurde § 38, der bis zum 31.12.1999 als Grundnorm die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit regelte, aufgehoben und im Wesentlichen in Abs. 1 übernommen (Art. 1 Nr. 16, 76, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999, BGBl. I S. 2998). Anders als nach § 38 steht ein Anspruch auf diese Altersrente nach Abs. 1 Nr. 1 nur noch Versicherten offen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind. Die Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1952 erfolgte wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für Altersrenten, die eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit letztlich entbehrlich machte.
Mit Wirkung zum 1.1.2000 (Art. 1 Nr. 76, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999) wurde außerdem eine 52-wö...