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Jansen, SGB VI § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 236a wurde als Übergangsregelung zu § 37 durch Art. 1 Nr. 76 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für einen vorzeitigen Anspruch auf Altersrente ins SGB VI eingefügt. Die Vorschrift sollte gemäß Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 ursprünglich am 1.1.2000 in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde allerdings zunächst durch Art. 1 Nr. 2, Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) auf den 1.1.2001 verschoben, und zwar mit dem Hinweis, "soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist".

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurden die durch das RRG 1999 sowie durch das Korrekturgesetz in § 236a vorgesehenen Regelungen noch vor ihrem Inkrafttreten aufgehoben und die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 neu gefasst. Sie regelte in der Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2007 die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr in den Jahren 2001 bis 2003. Nach Anhebung der Altersgrenze war eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten weiterhin möglich, dies allerdings grundsätzlich nur mit einem Rentenabschlag i. H. v. 0,3 % je Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Der maximale Rentenabschlag betrug 10,8 % (36 Kalendermonate vorzeitige Inanspruchnahme x 0,3 % = 10,8 %). Aus Vertrauensschutzgründen war die Anhebung der Altersgrenze für Versicherte ausgeschlossen, die bis zum 16.11.1950 geboren und am 16.11.2000 (Zeitpunkt der 3. Lesung des Gesetzes zur Reform der Renten we...

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  (1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie   1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,   2. bei Beginn der ...

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