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Jansen, SGB VI § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Pflegeversicherungsgesetz v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.4.1995 neu gefasst. Das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) ergänzte die Norm um die Abs. 2 bis 4 mit Wirkung zum 1.1.1996.

Abs. 5 wurde durch das 2. Gesetz zur Änderung des SGB XI v. 28.5.1998 (BGBl. I S. 1192) mit Wirkung zum 10.6.1998 angefügt, durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) und durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit v. 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) mit Wirkung zum 1.1.1999 (rückwirkend) geändert. Durch das 1. SGB IV-Änderungsgesetz v. 3.4.2001 (BGBl. I S. 467) ist Abs. 6 mit Wirkung zum 7.4.2001 angefügt worden.

Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sind durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 gestrichen worden. Abs. 7 wurde durch das AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1.1.2002 angefügt, durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz v. 30.8.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 1.1.2009 aufgehoben und – ebenso wie Abs. 8 – durch das 2. SGB IV-Änderungsgesetz v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1.1.2009 (erneut) angefügt. Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) ist mit Wirkung zum 1.1.2013 Abs. 9 angefügt worden. Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517) hat mit Wirkung zum 1.1.2016 die Abs. 4a bis 4d eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 231 Abs. 1 trifft eine Übergangsregelung für die Personen, die vor dem 1.1.1992 auf ihren Antrag von d...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht

  (1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. 2Personen, die am 31. Dezember 1991 als   1. ...

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