Dr. Arno Baumeister
, Hans-Peter Mulzer
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die mit dem RRG 1992 vorgesehene Fassung wurde bereits vor ihrem Inkrafttreten mit Art. 1 Nr. 39 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) neu gefasst. Mit Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde Satz 3 redaktionell geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Bestimmung ist eine Ausnahmeregelung zur sonst bestehenden Pflicht, Mittel der Rentenversicherung liquide anzulegen. Dabei geht es nicht um das Anlagevermögen der Rentenversicherung, sondern um die nicht liquiden Teile des Verwaltungsvermögens. Im Gegensatz zum Regelungssachverhalt des früheren § 1390a RVO gilt § 221 für alle Rentenversicherungsträger.
2 Rechtspraxis
2.1 Mittelverwendung für nicht liquide Teile des Anlagevermögens
Rz. 3
Ausgaben für das Anlagevermögen sind unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV) abgestellt auf den Verwendungszweck in zweifacher Weise nur begrenzt möglich. Satz 1 regelt erstmalig die Verwendung von Mitteln zur Schaffung oder Erhaltung des Anlagevermögens. Er ist im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung nach § 222 Abs. 1 zu sehen.
Rz. 4
Voraussetzung für den Einsatz von Geldmitteln ist es, die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Verwaltung sicherzustellen. Unter diesem Vorbehalt kann von dem Grundsatz abgewichen werden, dass alle Einnahmen liquide anzulegen sind, damit sie für die Ausgaben zeitgerecht zur Verfügung stehen. Der Ankauf von Grundstücken, die Errichtung, die Erweiterung oder der Umbau von Gebäuden müssen dem Verwaltungszweck dienen und führen zu einem nicht liquiden Anlagevermögen jedes Versicherungsträgers. Den Grenzbereich für Anlagevermögen kennzeichnet sicher die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 197/91 S. 121), wonach beispielsweise den Rentenversicherungsträgern durch die Bestimmung eine Möglichkeit für d...