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Jansen, SGB VI § 212 Beitragsüberwachung / 2 Rechtspraxis

Heidrun Brettschneider
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Rz. 3

Für sonstige Versicherte (§ 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 3) und Nachversicherte (§ 8 Abs. 2) wird die Berechtigung zur Beitragsüberwachung sowie das Verfahren seit dem 1.1.2005 in § 212a konkretisiert. Mit Wirkung zum 13.11.2011 ist § 212a auch für die Überwachung der Meldungen und Beitragszahlungen durch die vom Bund beauftragten Stellen einschlägig, soweit diese für Soldaten und Zivilbeschäftigte der Bundeswehr Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben (§§ 76e, 76f, Art. 6 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz v. 5.12.2011, BGBl. I S. 2458).

Die in § 212 enthaltene allgemeine Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Beitragsüberwachung wird durch § 212a insoweit präzisiert, als es sich bei dem Prüfgegenstand speziell um Meldungen und Beitragszahlungen von Pflichtbeiträgen handelt, die von zahlungspflichtigen Dritten (Leistungsträgern, Dienstherren von nachzuversichernden Beamten, Bund etc.) zu tätigen sind. Ob die jeweilige Stelle die Beiträge allein oder lediglich anteilig zu zahlen hat, ist dabei nicht rechtserheblich (vgl. Komm. zu § 212a).

 

Rz. 4

Als Beitragsschuldner für sonstige Versicherte i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3a, § 4 Abs. 3 kommen folgende Leistungsträger bzw. Stellen in Betracht:

  • Agenturen für Arbeit (§ 19 Abs. 2 SGB I), Krankenkassen (§ 21 Abs. 2 SGB I), Unfallversicherungsträger (§ 22 Abs. 2 SGB I), private Krankenversicherungsunternehmen, Beihilfeträger des Bundes, sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, Träger der Heilfürsorge auf Bundesebene, Träger der truppenärztlichen Versorgung sowie öffentlich-rechtliche Träger von Kosten für Krankheitsfälle auf Landesebene für die in § 3 Satz 1 Nr. 3 und 3a genannten Leistungsempfänger,
  • da...

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