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Jansen, SGB VI § 210 Beitragserstattung / 2.7.2 Beitragserstattungen vor dem 1.1.1992

Heidrun Brettschneider
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Rz. 38

Von der Verfallswirkung einer bis zum 31.12. 1991 durchgeführten Beitragserstattung wurden gemäß § 1303 Abs. 7 RVO, § 82 Abs. 7 AVG, § 95 Abs. 7 RKG ausschließlich die bis zur Erstattung zurückgelegten "Versicherungszeiten" erfasst. Nach den damaligen Rechtsvorschriften zählten zu den Versicherungszeiten Beitragszeiten (i. S. v. §§ 55, 247 bis 249a) und Ersatzzeiten (i. S. v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6). Auch hinsichtlich der Verfallswirkung einer vor dem 1.1.1992 durchgeführten Beitragserstattung sind Ausnahmen zu beachten, die auf Rechtsänderungen oder auf die Einführung neuer Versicherungszeiten beruhen.

So greifen z. B. die bis zum 31.12.1991 geltenden Regelungen zur Verfallswirkung von Versicherungszeiten für Kindererziehungszeiten i. S. v. §§ 56, 249 Abs. 1 nur, wenn die Beitragserstattung nach dem 31.12.1985 durchgeführt worden ist, da Kindererziehungszeiten als fiktive Beitragszeiten erst mit Wirkung zum 1.1.1986 durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) v. 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450) eingeführt worden sind. Gleiches gilt für Zeiten einer Nachversicherung i. S. v. §§ 8 Abs. 2, 181 bis 185, wenn diese erst nach der Beitragserstattung durchgeführt worden ist, sowie für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG, wenn die Beitragserstattung bereits vor dem 3.3.1960 (Einführung von Beschäftigungszeiten als rentenrechtlich relevante Zeit gemäß § 16 FRG durch Verkündung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes – FANG v. 25.2.1960, BGBl. I S. 93) durchgeführt wurde und die Beschäftigungszeit nicht in einem dem Deutschen Reich eingegliederten Gebiet (z. B. Sudetenland, Memelland, Danzig) zurückgelegt worden ist.

 

Rz. 39

Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) werden seit dem 1.1.1992 generell nicht mehr von der Verfallswirkung einer vor d...

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