Rz. 10
Für die Berechnung des Übergangsgeldes ist laut Gesetzestext als Bemessungszeitraum das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Teilhabeleistung (Leistungen nach §§ 14, 15, 16, 17 oder § 31 Abs. 1 Nr. 2) zugrunde zu legen. Dieser Zeitraum verschiebt sich nicht – und zwar auch dann nicht,
- wenn überhaupt keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (das Übergangsgeld beträgt dann 0,00 EUR) oder
- wenn im ganzen Zeitraum Arbeitsunfähigkeit bestand, ohne dass vom Krankengeld etc. Beiträge entrichtet wurden.
Schließen sich mehrere Leistungen zur Teilhabe hintereinander an (z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), sind sie i. S. d. § 20 Abs. 2 als eine Einheit zu betrachten. Voraussetzung ist, dass der Versicherte zwischendurch seine Erwerbstätigkeit nicht wieder aufgenommen hat (weil er arbeitsunfähig war). Als Bemessungszeitraum gilt bei einer Kette aufeinander folgender Teilhabeleistungen also das letzte Kalenderjahr vor Beginn der in der Kette ersten Teilhabeleistung.
Hat der Versicherte dagegen zwischendurch seine Beschäftigung/selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen, sind die Voraussetzungen des § 20 und des § 21 Abs. 2 sowohl bei Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistung als auch bei Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben separat zu prüfen. Liegen die Zeitpunkte des Beginns dieser beiden Leistungen in unterschiedlichen Kalenderjahren, berechnet sich das Übergangsgeld auch aus unterschiedlichen Bemessungszeiträumen (= Kalenderjahren).
Beispiel 1:
Der Versicherte ist seit 2012 selbständig tätig. Er entrichtet regelmäßig Beiträge zur Rentenversicherung – und zwar abhängig von seiner finanziellen Liquidität in unterschiedlicher Höhe.
Der Versicherte erhält zulasten der Rentenversich...