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Jansen, SGB VI § 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Versicherungsberechtigung für Nachzahlungsbeiträge ergibt sich in Abhängigkeit vom jeweiligen zur Nachzahlung berechtigten Personenkreis aus §§ 204 bis 207, 282 bis 285. Ergänzend hierzu enthält § 209 Abs. 1 zusätzliche Voraussetzungen für die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, die grundsätzlich sowohl für die im 4. Kapitel (§§ 204 bis 207) als auch für die im 5. Kapitel des SGB VI (§§ 282 bis 285) enthaltenen Nachzahlungsvorschriften gelten.

§ 209 Abs. 2 enthält darüber hinaus lex specialis die Berechnungsgrundlagen für eine ordnungsgemäße Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß §§ 204 bis 207, 282 bis 285.

Die Vorschrift war grundsätzlich auch für Nachzahlungsvorschriften einschlägig, die zwischenzeitlich aufgehoben worden sind. Hierzu zählen die folgenden Regelungen:

  • § 208 i. d. F. bis 31.12.1994 = Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige,
  • 284a i. d. F. bis 31.7.2004 = Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten für Elternteile, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten,
  • 284b i. d. F. bis 31.12.1997 = Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet.

§ 209 Abs. 1 Satz 1 war dagegen für folgende – bereits aufgehobene – Nachzahlungsvorschriften nicht einschlägig:

  • § 208 i.d.F v. 22.7.2009 bis 10.8.2010 = Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten; gemäß § 208 Satz 3 galt § 209 Abs. 1 Satz 1 nicht. Dies hatte zur Folge, dass ausländische Versicherte mit g...

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  (1) 1Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die   1. versicherungspflichtig oder   2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht ...

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