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Jansen, SGB VI § 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Satz 1 legt die Berechnungsgrundlagen für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum fest. Nach Satz 1 Nr. 1 sind der Beitragsberechnung grundsätzlich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragssatz (§ 158) des Jahres zugrunde zu legen, "in dem" die Beiträge gezahlt werden (sog. In-Prinzip). Abweichend von dem in Satz 1 Nr. 1 geregelten Grundsatz ist bei Senkung des Beitragssatzes nach Satz 2 der Beitragssatz maßgebend, der in den Monaten gilt, "für den die Beiträge gezahlt werden" (sog. Für-Prinzip).

Darüber hinaus regelt Satz 1 Nr. 2, dass für die Berechnung der Höchstbeiträge nach dem "Für-Prinzip" ausnahmslos die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) des Kalenderjahres maßgebend ist, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt werden.

 

Rz. 2

§ 200 ist für freiwillige Beiträge einschlägig, die für einen zurückliegenden Zeitraum gezahlt werden; dies ist gemäß § 197 Abs. 2 grundsätzlich spätestens bis zum 31.3. eines jeden Jahres für das vorherige Kalenderjahr zulässig. Darüber hinaus ist die Vorschrift anzuwenden, wenn freiwillige Beiträge nach Unterbrechung der in § 197 Abs. 2 genannten Zahlungsfrist gemäß § 198 Satz 1 oder bei Zulassung einer späteren Beitragszahlung durch den Rentenversicherungsträger aufgrund der Härteregelung des § 197 Abs. 3 gezahlt werden. Gleiches gilt für freiwillige Beiträge, die nach Beanstandung und Erstattung von zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträgen (§ 26 Abs. 2 SGB IV) gemäß § 202 Satz 2 als freiwillige Beiträge wieder eingezahlt werden.

 

Rz. 3

Auf freiwillige Beiträge, die nach besonderen Vorschriften nachgezahlt (§§ 204 bis 207, 282 bis 285) oder auf der Grundlage von §§ 187 bi...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

1Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind   1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und   2. die ...

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