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Jansen, SGB VI § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 16 trat in den alten Bundesländern durch das Rentenreformgesetz 1992 am 1.1.1992 in Kraft. In den neuen Bundesländern und Ost-Berlin wurde § 16 durch das Einigungsvertragsgesetz bereits am 1.1.1991 in Kraft gesetzt.

Bis zum 30.6.2001 regelte § 16 den Inhalt der berufsfördernden Leistungen (sie entsprachen inhaltlich weitgehend den heutigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Durch die Einführung des SGB IX (Art. 6 des SGB IX v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) wurden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 1.7.2001 für alle Rehabilitationsträger gebündelt in den §§ 33 ff. SGB IX geregelt. Aufgrund dessen verweist § 16 SGB VI jetzt nur noch auf die Vorschriften des SGB IX.

Die Vorschrift ist seit dem 1.7.2001 unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Durch die Einführung des SGB IX wurden zum 1.7.2001 sämtliche berufsfördernde Leistungen, die von den bis dahin existierenden unterschiedlichen Rehabilitationsträgern gewährt wurden, in den §§ 33 ff. SGB IX unter dem Begriff der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zusammengefasst. Damit die Vorschriften der §§ 33 ff. SGB IX auch für den Rentenversicherungsträger anwendbar sind, bedurfte es im SGB VI einer Verweisungsvorschrift – nämlich § 16.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Rentenversicherungsträger kennen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15) und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16). Daneben hat der Rentenversicherungsträger noch unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen zu gewähren (§ 5 Nr. 3 SGB IX); diese müssen allerdings in Verbindung mit den Leistungen nach § 15 oder § 16 SGB VI stehen.

Die Leistungen, die der Rentenversicherungsträger nach § 16 zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Verfügung stellt, zielen ausschließlich auf die Wiedererlangung bzw. wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit (§ 10) ab. Eine wesentliche...

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