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Jansen, SGB VI § 120d Verfahren und Zuständigkeit / 2.1 Erklärungsfristen zum Rentensplitting

Heidrun Brettschneider
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Rz. 6

Eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner zur Durchführung eines Rentensplittings i. S. v. § 120a Abs. 1 kann frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 genannten Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden (Abs. 1 Satz 1). Erklärungen, die zu einem früheren Zeitpunkt beim Rentenversicherungsträger eingehen, sind mit dem Hinweis auf die Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung des § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 und den Zeitpunkt für die frühestmögliche Abgabe einer gemeinsamen Erklärung zum Rentensplitting abzulehnen.

 

Rz. 7

Vor Abgabe einer endgültigen Entscheidung "für" oder "gegen" ein Rentensplitting haben die Ehegatten/Lebenspartner allerdings einen individuellen Beratungsanspruch (§ 14 SGB I), der die rentenrechtlichen Auswirkungen eines Rentensplittings zum Inhalt hat (z. B. Auswirkungen auf Rentenansprüche, Versorgungsniveau im Alter zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner sowie im Hinterbliebenenfall). Die in Abs. 1 Satz 1 genannte Frist von 6 Monaten bezieht sich nach dem Wortlaut der Regelung zwar ausschließlich auf den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der gemeinsamen Erklärung (§ 120a Abs. 1) und nicht auf den Beratungsanspruch der Beteiligten zum Rentensplitting. Gleichwohl sollte aber auch eine diesbezügliche Beratung (§ 14 SGB I) in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum konkreten Ausgleichsanspruch i. S. v. § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 stehen, um als Entscheidungshilfe für die Ehegatten/Lebenspartner geeignet zu sein. In Anlehnung an Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift sollte deshalb auch das Beratungsersuchen frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (§ 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2) an den Rentenversicherungsträger gerichtet werden. In der Verwaltungspraxi...

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