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Jansen, SGB VI § 120c Abänderung des Rentensplittings un ... / 2.2 Abänderungsgründe

Heidrun Brettschneider
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Rz. 6

Als Abänderungsgründe kommen neben tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die nach Durchführung eines Rentensplittings eingetreten sind, auch Änderungen in der Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung in Betracht.

So könnte z. B. ein Wertunterschied i. S. v. Abs. 1 auf folgenden Rechtsänderungen beruhen, die auch für Bestandsrenten gelten:

  • Ausweitung des Umfangs der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder (sog. Mütterrente I und II gemäß §§ 249 Abs. 1, 307d),
  • Einführung der sog. Grundrente durch Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§§ 76g, 307e, 307f).

Darüber hinaus könnte der Wertunterschied auf einer

  • fehlerhaften Ursprungsentscheidung zum Rentensplitting (z. B. bei individueller Splittingauskunft auf der Grundlage eines rechtswidrigen Rentenbescheides, der bereits nach §§ 44, 45 SGB X zurückgenommen worden ist),
  • zwischenzeitlich geänderten Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger

beruhen.

 

Rz. 7

Vor allem in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 kommt als Ursache für eine wesentliche Abweichung des Wertunterschieds auch eine Änderung der Höhe des Gesamtleistungswertes (§ 71 Abs. 1) in Betracht. Der Gesamtleistungswert ist bei der Rentenberechnung für die Bewertung von beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 4) und beitragsgeminderten Zeiten (§ 54 Abs. 3) maßgebend. Die Höhe des Gesamtleistungswertes richtet sich zu einen nach der Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§§ 70, 256 bis 262) und Berücksichtigungszeiten (§ 71 Abs. 3) und zum anderen nach der Belegung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums i. S. v. § 72 Abs. 2 und 3. Dies hat zur Folge, dass sich z. B. versicherungsrechtliche Lücken negativ auf die Höhe des Gesamtleistungswerts au...

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