Rz. 75
Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung beginnt regelmäßig, wenn die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten tatsächlich erbracht werden, also insbesondere die Verpflichtung zur Dienstleistung erfüllt wird. Dabei genügt es grundsätzlich, dass sich der Arbeitnehmer der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers unterstellt, der Arbeitgeber daher den Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht einsetzen kann und der Arbeitnehmer damit Angehöriger des Betriebs wird (vgl. BSG, Urteil v. 28.2.1967, 3 RK 17/65; BSG, Urteil v. 28.2.1967, 3 RK 17/65, Rz. 12). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Versicherungspflicht nur dann eintritt, wenn am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertragsbeginn) auch tatsächlich gearbeitet wird. Für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht des ersten Tages, an dem nicht gearbeitet wird (Sonntag, Feiertag), ist versicherungsrechtlich entscheidend, ob für diesen Tag ein Arbeitsentgeltanspruch besteht, da nur die entgeltliche Beschäftigung Versicherungspflicht auslöst (Ausnahme: Berufsausbildungsverhältnisse). Das ist bei Monatslohnempfängern der Fall; bei Personen mit Stundenlohn/Akkord nicht. Hier wird der Entgeltanspruch erst durch die Ableistung begründet, sodass bei dieser Personengruppe das Beschäftigungsverhältnis regelmäßig erst durch Arbeitsaufnahme beginnt. Etwas anderes ergibt sich bei den Monatslohnempfängern jedoch dann, wenn ein Arbeitnehmer vor Antritt seines ersten Arbeitstages aufgrund Wegeunfalls arbeitsunfähig erkrankt. Zwar untersteht auch ein solcher Arbeitnehmer, sofern nicht sein Verhalten dagegen spricht, weiterhin der – inhaltlich allerdings stark eingeschränkten – Direktionsgewalt des Arbeitgebers, bleibt also in den Betrieb "eingegliedert" (BSG, Urteil v. 28.2.1967, 3 RK 17/65 Rz. 13). Eine "rentenversicherungsp...