Rz. 1a
Vgl. zunächst die Vorbem. zu den §§ 67 bis 79 in Rz. 1b bis 1i.
Rz. 1b
Der in § 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) enthaltene Gesetzgebungsauftrag verpflichtet Bund und Länder, ihr Haushaltsrecht nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu regeln. Nach § 48 Abs. 1 HGrG ist das Gesetz auch auf die bundes- und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Damit ergab sich die Verpflichtung, das Haushaltsrecht für die Sozialversicherung entsprechend zu gestalten. Von den §§ 49 ff. HGrG, die einheitlich und unmittelbar gelten, sind für die bundes- und landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger § 52 Abs. 4 HGrG — Erteilung der für den Stabilitätsrat erforderlichen Auskünfte — und § 55 Abs. 1 HGrG — Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof des Bundes oder des Landes — von Bedeutung.
Bestimmend für den Dritten Titel des Vierten Abschnitts SGB IV – §§ 67 bis 79 – war der Wunsch, gemeinsame Vorschriften für die bundes- und landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger im Sozialgesetzbuch zu schaffen und die allgemeinen Haushaltsgrundsätze den Besonderheiten der Versicherungsträger anzupassen, insbesondere auch, mit deren Organisations- und Aufsichtsrecht abzustimmen. Hier sind die wichtigsten Haushaltsgrundsätze normiert, die in den Anm. zu §§ 67 ff. aufgeführt und näher erläutert sind.
Die für das Haushaltsrecht des Bundes erlassene Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist nach der Sonderregelung des § 112 Abs. 1 BHO mit Ausnahme des § 111 BHO (Prüfung durch den Bundesrechnungshof) nicht auf die bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände und Vereinigungen anzuwenden. Entsprechende Vorschriften enthalten auch die ...