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Jansen, SGB IV § 56 Wahlordnung

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat den bis dahin geltenden § 31 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) ersetzt. Die letzte Änderung erfolgte durch das Gesetz Digitale Rentenübersicht v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) mit Wirkung zum 18.2.2021 durch Einfügung einer Nr. 12a.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt gemäß Art. 80 GG das zuständige Ministerium (also nach der aktuellen Gesetzeslage das Ministerium für Arbeit und Soziales), durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wahlordnung zur Durchführung der Sozialversicherungswahlen zu erlassen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt gilt die Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) v. 28.7.1997 (BGBl. I S. 1946) i. d. F. vom 1.1.2023 (8. SGB V-ÄndG). Sie enthält 96 Paragrafen und darüber hinaus 13 Anlagen, bei denen es um Formalien geht (etwa Muster der Vorschlagslisten, der Wahlausweise und der Stimmzettel). Die Wahlordnung wurde mehrfach geändert, wobei die wichtigsten Änderungen die Ausweitung der Wahlberechtigung auf EU-Bürger aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (sog. Vertragsstaaten) betrafen, ferner auch die Einführung von Stimmzettelschablonen für blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte und die Einführung gemeinsamer Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft für Arbeiter und Angestellte.

2 Rechtspraxis

2.1 Rechtsnatur der Verordnung

 

Rz. 3

Bei der Verordnung handelt es sich nach ausdrücklicher Bestimmung (vgl. Satz 1) um eine Rechtsverordnung, die als solche den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen muss. Das ermächtigende Gesetz muss also Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung eindeutig festlegen. Das ist durch § 56 in ausreichendem Maße geschehen, wenn auch Satz 2 durch die Formulierung ("insbesondere") klar macht, dass die in der Vorschrift genannten 15 Sachbereic...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 56 Wahlordnung
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 56 Wahlordnung

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales[2] [Bis 07.11.2006: Gesundheit und Soziale Sicherung] erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung. 2Es trifft darin insbesondere ...

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