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Jansen, SGB IV § 28c Verordnungsermächtigung / 2.2.2 Ermächtigung nach Nr. 2 (Voraussetzungen für die Zulassung)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 8

Hiernach ist das BMAS befugt, das Nähere über die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung per Verordnung zu regeln. Die Begründung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vgl. hierzu auch Rz. 1) verhält sich hierzu mit den Worten "Der Umfang der in der Verordnung zu regelnden Tatbestände für die Systemprüfung wird durch die Neuregelung konkretisiert." (BT-Drs. 19/17586 S. 73) nur sehr sparsam.

 

Rz. 9

Mit den inhaltlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Programms befasst sich der Zweite Unterabschnitt der DEÜV. Hiernach sind mehrere Stufen zu absolvieren. Voraussetzung für die Zulassung ist eine Systemprüfung. Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Übermittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Meldepflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat rechtzeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifizierbare Version zu beantragen, um den Abschluss der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu ermöglichen (§ 19 Satz 1 DEÜV). Die Vorgaben für die eigentliche Systemprüfung bestimmt § 20 DEÜV. Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren.

 

Rz. 10

Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 DEÜV in der vom 1.1.2023 an geltenden Fassung (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__18594__GG-22-DEUeV-01.2023.pdf). Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen ...

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