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Jansen, SGB IV § 18g Angabe der Versicherungsnummer

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 18g ist durch Art. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 20.7.1988 (BGBl. I S. 1046) eingefügt worden. Im Beitrittsgebiet ist sie am 1.1.1991 in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) erfolgte eine begriffliche Präzisierung. Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.11.2019 redaktionell an die Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ergänzt die Bestimmungen in § 18f und dient dem Schutz der Versicherungsnummer als wichtiges personenbezogenes Sozialdatum. Eine vergleichbare Regelung gab es zuvor nicht. § 18g soll verhindern, dass jemand, der befugt in den Besitz der Versicherungsnummer gelangt ist, in anderer Weise als in § 18f erlaubt von der Versicherungsnummer Gebrauch machen kann. Gleichzeitig wird bestimmt, dass eine vertragliche Verpflichtung zur Nutzung der Versicherungsnummer über die in § 18f genannten Tatbestände unwirksam ist.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Jeder ist der Herr seiner eigenen Daten. Die freie Verwendungsbefugnis des Inhabers der Versicherungsnummer, also des Versicherten, wird durch § 18g nicht eingeschränkt. Es soll nur verhindert werden, dass Personen oder Stellen, denen befugt Sozialdaten übermittelt worden sind, hiervon einen anderen Gebrauch machen, als den in § 18f ausdrücklich zugelassenen. Gleichzeitig ist ausgeschlossen, dass sich jemand beim Abschluss von Verträgen (vermeintlich) verpflichtet, dem Vertragspartner gegenüber seine Versicherungsnummer anzugeben, damit dieser sich z. B. nach Versiche...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 18g Angabe der Versicherungsnummer
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 18g Angabe der Versicherungsnummer

1Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f zugelassene Verarbeitung[1] [Bis 25.11.2019: Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung] verpflichtet werden soll, sind unwirksam. 2Eine befugte Übermittlung ...

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