0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) neu in das Zweite Kapitel des SGB X aufgenommen. Sie ist seit 11.8.2010 in Kraft.
Mit Wirkung zum 25.5.2018 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO;ABl. 2016 L 119) unmittelbar. Der Regelungsinhalt des § 83a a. F. ergibt sich seitdem aus Art. 33 und 34 DSGVO. Durch Art. 19 und Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurden die Regelungen zum Sozialdatendatenschutz umfassend an die DSGVO angepasst. § 83a regelt seitdem nur noch die Pflicht zur Einschaltung der Rechts- oder Fachaufsicht und verweist ansonsten auf Art. 33 und 34 DSGVO.
1 Allgemeines
Rz. 2
Bis zum 24.5.2018 hatten die Stellen nach § 35 SGB I gemäß § 83a SGB X a. F. die Verpflichtung, bei einer unrechtmäßigen Übermittlung von besonderen Arten personenbezogener Daten von Amts wegen die zuständigen Aufsichtsbehörden und die betroffenen Personen davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte oder schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person drohten.
Seit dem 25.5.2018 ergibt sich unmittelbar aus Art. 33 und 34 DSGVO die Pflicht, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben, der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde und der betroffenen Person zu melden.
§ 83a ergänzt dies für die S...