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Jansen, SGB VI 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 244a trat gemäß Art. 11 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) mit Wirkung zum 1.1.2013 in Kraft. Die Vorschrift regelt als Nachfolgevorschrift zu § 52 Abs. 2 die Anerkennung von Wartezeitmonaten aufgrund von Zuschlägen an Entgeltpunkten (§ 76b, § 264b) für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) gegen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Nr. 1 SGB IV) besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1. Abweichend hiervon sieht das Gesetz für geringfügig entlohnte Beschäftigungen i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der jeweiligen Fassung Sonderregelungen vor. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung lag in der Zeit vom 1.1.2013 bis zum 30.9.2022 vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450,00 EUR monatlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. F. v. 1.1.2013 bis 30.9.2022) nicht überstieg. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug in der Zeit vom 1.4.1999 bis zum 31.12.2001 monatlich 620,00 DM, vom 1.1.2002 bis zum 31.3.2003 monatlich 325,00 EUR und in der Zeit vom 1.4.2003 bis zum 31.12.2012 monatlich 400,00 EUR (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der jeweiligen Fassung).

 

Rz. 3

Nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht bestand bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (jeweils in der Fassung bis 31.12.2012) grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Trotz bestehender Versicherungsfreiheit wurde durch Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 eine Beit...

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1Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach § 264b ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die ...

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