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Jansen, SGB VI § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für lang ... / 2.7 Grundrentenbescheid ohne Antrag

Dr. Tobias Kador
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Rz. 94

Die Prüfung, ob eine Grundrentenberechtigung besteht, wird ohne Antrag von der Deutschen Rentenversicherung unaufgefordert durchgeführt (vgl. NachrDRV HE 2021, Nr. 2, 6; vgl. auch in Seniorenrecht aktuell 2020, 147; vgl. auch BT-Drs. 19/18473 S. 4, BR-Drs. 85/20 S. 3, 4, die Gesetzesmaterialien betonen in diesem Zusammenhang die Einführung des digitalen Datenaustauschs und die Etablierung digitaler Verfahren). Die Rentenversicherung ermittelt automatisch die Zeiten und prüft auch die weiteren Voraussetzungen für alle Rentnerinnen und Rentner. Dazu gehört auch das anzurechnende Einkommen nach § 97a. Sinn ist es, die Grundrente so zielgenau wie möglich auszugestalten. Deshalb findet auch eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Die Beträge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden in allen Fällen nachgezahlt.

 

Rz. 95

Unabhängig von der gesetzgeberischen Intention kann aber auch der Grundrentenzuschlag beantragt werden (§ 16 SGB I). Dies gilt für die Fälle, in denen der betroffene Versicherte keinen Grundrentenbescheid erhält, obwohl möglicherweise die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag ist zu richten auf höhere Rente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags nach § 76g. Nur so kann der Versicherte den Rechtsweg beschreiten (vgl. auch unter Rz. 107 ff. – Rechtsschutz), da nach gegenwärtigem Verfahrensstand Versicherte nur bei positivem Ergebnis Grundrentenbescheide erhalten, es aber nicht zu ablehnenden Grundrentenbescheiden "von Amts wegen" kommen wird.

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