1 Allgemeines
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 – neben den beiden neuen Regelungen in § 255h und § 255j – mit § 255i auch eine dritte neue Regelung in das SGB VI eingefügt; diese Vorschrift beinhaltet die Regelungen zur Anpassung nach dem Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1.7.2031 (vgl. auch Gesetzesmaterialien BT-Drs. 20/1680 S. 29 f. = BR-Drs. 170/22 S. 25).
Zuletzt wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 362) mit Wirkung zum 1.1.2026 geändert; die Änderungen betrafen die Verlängerung des Geltungszeitraums bis 1.7.2031 (einschließlich der Änderung des Titels der Vorschrift). Statt wie bisher bis zum 31.12.2025 ist sie nun gültig bis 1.7.2031 (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs. 357/25 S. 5, 30 = BT-Drs. 21/1929 S. 12, 33).
1.1 Inhalt
Rz. 2
Inhaltlich regelt die Vorschrift die Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1.7.2031. Satz 1 regelt die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts nach dem Wert i. S. d. § 255e Abs. 2. Satz 2 regelt den Fall, wenn der nach § 255e Abs. 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert und entspricht der in § 68a Abs. 1 enthaltenen Regelung.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Sinn der Regelung ist ganz allgemein die Verfahrensvereinfachung (vgl. auch Rz. 15).
Rz. 4
Hierfür begründet Satz 1 ein dauerhaftes Kopplungsgebot: Sobald der aktuelle Rentenwert zum 1.7. eines Jahres erstmals so festgesetzt wird, dass er dem Mindestsicherungsniveau nach § 255e Abs. 2 entspricht, erfolgt auch in al...