1 Allgemeines
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 – neben den beiden neuen Regelungen in § 255i und § 255j – mit § 255h auch eine dritte neue Regelung in das SGB VI eingefügt. Die Vorschrift beinhaltet die Regelungen zum Auf- bzw. Abbau des vorzeitig wieder in Kraft gesetzten Ausgleichsbedarfs i. S. d. § 68a i. V. m. § 255g (vgl. auch Gesetzesmaterialien in BT-Drs. 20/1680 S. 28 f = BR-Drs. 170/22 S. 23 ff.; vgl. auch: Dünn/Bilgen, DRV 2023, 117).
Zuletzt wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 362) mit Wirkung zum 1.1.2026 geändert; die Änderungen betrafen die Verlängerung des Geltungszeitraums bis 1.7.2031 (einschließlich der Änderung des Titels der Vorschrift); statt wie bisher bis zum 31.12.2025 ist die Vorschrift nun gültig bis zum 1.7.2031 (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 357/25 S. 5, 30 = BT-Drs. 21/1929 S. 12, 33).
1.1 Inhalt
Rz. 2
Inhaltlich regelt die Vorschrift den Auf- bzw. Abbau des Ausgleichsbedarfs im Zusammenspiel mit der Schutzklausel nach § 68a und der Niveauschutzklausel nach § 255g. Abs. 1 enthält die Regelungen für die Fallkonstellationen für den Aufbau des Ausgleichsbedarfs. Abs. 2 bis 4 beinhalten Regelungen für den Abbau des Ausgleichsbedarfs. Abs. 5 regelt die Rechtsfolgen eines unveränderten Ausgleichsbedarfs. Abs. 6 schließlich regelt die Festlegung des Ausgleichsbedarfs im Sonderfall nach § 255i.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Sinn der übergangsrechtlichen Vorschrift ist es, den Auf- und Abbau des Ausgleichsbedarfs in der Phase vom 1.7.2022 b...