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Jansen, SGB VI § 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung

Jürgen Zips
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 1.1.2009 (Art. 13 Abs. 4 UVMG) neu eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist es Aufgabe der Seemannskasse, eine zusätzliche soziale Sicherung für Berufsseeleute zu schaffen, die ihnen in der Zeit ab der Vollendung des 55. Lebensjahres durch Zahlung eines Überbrückungsgeldes das Ausscheiden aus der Seefahrt und gegebenenfalls die Aufnahme einer Beschäftigung an Land erleichtert.

 

Rz. 3

Zudem besteht nach Abs. 1 Satz 2 die Möglichkeit, auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze Leistungen zu gewähren, wodurch den veränderten Beschäftigungsbedingungen in der deutschen Seeschifffahrt Rechnung getragen wird. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9154 S. 42) ist die Seemannskasse hierdurch in die Lage versetzt, auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes flexibler als bislang zu reagieren und einen Anreiz für ältere Berufsseeleute zu schaffen, die Beschäftigung in der Seefahrt erst zum Beginn der Regelaltersgrenze bzw. danach zu beenden und dennoch eine, wenn auch geringere Leistung in Anspruch nehmen zu können. Damit sollen der steigende Bedarf an qualifiziertem Personal gedeckt und es den Unternehmen ermöglicht werden, ihre im Rahmen des "maritimen Bündnisses" zugesagten Rückflaggungen einzuhalten.

 

Rz. 4

Abs. 2 regelt den Kreis der in der Seemannskasse versicherungspflichtigen Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer in Übereinstimmung mit dem bisher geltenden Recht. Nach Abs. 3 sind die Meldungen zur Seemannskasse mit den Meldungen zur Sozialversicherung zu verbinden.

2 Rechtspraxis

2.1 Gewährung von Überbrückungsgeld

 

Rz. 5

§ 143 SGB VII i. d. F. bis 31.12.2008 enthielt die Ermächtigung für die See...

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