Rz. 80
Zu prüfen sind hiernach auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten (Abs. 6 Satz 1). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen (Abs. 6 Satz 2). Schließlich erklärt Satz 3 den Abs. 5 für entsprechend anwendbar.
Rz. 81
Für die Prüfung bei den in § 28p Abs. 6 SGB IV genannten Stellen gelten die §§ 7 bis 11 BVV entsprechend, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber übernommen haben (§ 12 Satz 1 BVV). Es sind mehrere Vertragsebenen zu unterscheiden. Zunächst muss zwischen der abrechnenden Stelle und dem Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person eine Vertragsbeziehung bestehen. Grundvoraussetzung ist insoweit, dass die betreffende Stelle im Auftrag des Arbeitgebers tätig wird. Ungeachtet der Wortwahl "Auftrag", die auf § 662 BGB hindeutet und eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung meint, wird der Regelfall eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) auf der Grundlage eines Dienstvertrags (§ 611 BGB) sein. Sodann muss ein Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitergeber und der von ihm beauftragten Person existieren. Auch das wird meist ein Dienstvertrag, kann indessen auch eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung i. S. eines Auftrags (§ 662 BGB) sein.
Rz. 82
Vertragsgegenstand muss die Abrechnung der Löhne und Gehälter oder Meldungen sein. Steuerberatende Stellen sind z. B. Steuerberater, Buchhaltungsbüro, Lohnsteuerhilfevereine und Fachanwälte für Steuerrecht. Voraussetzung ist immer, dass diese Stellen im Auftrag des jeweiligen Arbeitgebers Löhne und Gehälter abrechnen. Rechenzentrum wäre z. B. die DATEV, ein Softwarehaus und IT-Dienstleister für ...