Rz. 107
Die Vorschrift ist neben § 28n SGB IV i. V. m. § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes v. 16.8.2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass v. 22.11.2005 (BGBl. I S. 3197) die Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsverfahrensordnung v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 1.10.2024 (BGBl. I Nr. 297). Zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass das Einvernehmen des Bundesministeriums für Gesundheit herstellen muss.
Rz. 108
Mit dem Inkrafttreten der BVV am 1.7.2006 traten gleichzeitig die bis dahin geltende Beitragszahlungsverordnung (§ 28n) und Beitragsüberwachungsverordnung (§ 28p Abs. 9) außer Kraft. Beide Verordnungen hätten inhaltlich zusammenhängende und sich gegenseitig bedingende Tatbestände geregelt (BT-Drs. 122/06 S. 13). Die Aufteilung in zwei Verordnungen habe sich in der Praxis nicht bewährt (BT-Drs. 122/06 S. 1). Ziel der BVV sei es, das Beitragsverfahren von der Berechnung bis zur Prüfung systematisch in logischer Reihenfolge darzustellen. Hierzu hat die BVV die zuvor in der BÜVO und der BZVO festgeschriebenen Vorgaben übernommen und redaktionell angepasst.
Rz. 109
Die BVV gliedert sich in 6 Abschnitte. Das sind im 1. Abschnitt "Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen" (§§ 1, 2 BVV), im 2. Abschnitt "Zahlungen des Arbeitgebers" (§§ 3, 4 BVV), im 3. Abschnitt "Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle" (§§ 5 bis 6a BVV), im 4. Abschnitt "Prüfung beim Arbeitgeber" (§§ 7 bis 13a), im 5. Abschnitt "Dateisystem des Arbeitgebers" (§ 14 BVV) und im 6. Abschnitt "Schlussvorschriften" (§ 15 BVV und Schlussformel).