Leitsatz
1. Die Einhaltung der Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 bestimmt sich nicht allein danach, ob das Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums aus in ihm selbst liegenden Gründen (insbes. vorzeitiger wirtschaftlicher oder technischer Verbrauch) aus dem Betrieb ausscheidet (wirtschaftsgutbezogene Voraussetzung), sondern auch nach dem weiteren Schicksal des Betriebs (betriebsbezogene Voraussetzung).
2. Ein Wirtschaftsgut kann während des Bindungszeitraums nicht anspruchsunschädlich aus dem Anlagevermögen des Betriebs ausscheiden, wenn zugleich der Betrieb selbst nicht während des gesamten Bindungszeitraums in einem begünstigten Wirtschaftszweig im Fördergebiet aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt.
3. Die Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 wird in betriebsbezogener Hinsicht nicht erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte den Betrieb innerhalb des Bindungszeitraums an einen Dritten veräußert, sofern nicht ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2007 (verbundene Unternehmen) vorliegt.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 5 InvZulG 2007
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Holz verarbeitenden GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb im Juli 2008 begann. Bereits im Dezember 2008 beantragten ihre Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Ein nächtlicher Brandschaden im Januar 2009 führte zum völligen Ausfall der Produktionslinie. Die Versicherung ersetzte insgesamt 201.336 EUR. Im Juli 2010 übertrug der Kläger die verbliebenen Wirtschaftsgüter für 395.000 EUR auf einen Dritten, der das Unternehmenskonzept der GmbH und den Betrieb nach Erneuerung der defekten Anlagen fortsetzte.
Die vom Kläger beantragte Investitionszulage für die 2008 get...