Leitsatz
1. Ein Betrieb, der tierische Fette der Unterposition 1518 00 95 KN erzeugt, die nicht dazu bestimmt sind, als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet zu werden, ist kein Herstellungsbetrieb i.S. d. § 6 EnergieStG.
2. Für die zum Betrieb einer Dampfkesselanlage eingesetzten fremden Energieerzeugnisse kommt daher die Gewährung einer Steuerbefreiung im Rahmen des Herstellerprivilegs nicht in Betracht.
Normenkette
§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 26, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG, Art. 21 Abs. 3 EnergieStRL
Sachverhalt
Ein Unternehmen bezieht im Wesentlichen Schlachtnebenprodukte, insbesondere Knochen und Fette, die es zu tierischen Proteinen (Fleischknochenmehl) und tierischen Fetten (Knochenfett) verarbeitet. Die tierischen Nebenprodukte werden erhitzt, ihnen wird das Wasser entzogen und sie werden nach Mehl und Fett getrennt. Das tierische Fett der Unterpos. 1518 00 95 KN lässt sich verschiedenen Verwendungszwecken zuführen. Es kann grundsätzlich als Tierfutter, zur Nutzung in der oleochemischen Industrie als Ausgangsstoff für technische Enderzeugnisse oder als Kraft- oder Heizstoff mit einem Heizöl entsprechenden Brennwert genutzt werden. Da die Verwertung als Ausgangsstoff für technische Erzeugnisse höherwertiger als die Nutzung als Kraft- oder Heizstoff ist, wird das Fett zur Weiterverwendung in der oleochemischen Industrie als Ausgangsstoff für technische Enderzeugnisse verkauft.
Das Unternehmen betreibt eine Dampfkesselanlage, in der es fast ausschließlich Tierfett einsetzt, das es von anderen Betrieben bezieht. Seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 EnergieStG lehnte das HZA mit der Begründung ab, dass keine Energieerzeugnisse hergestellt würden und daher auch das in § 26 EnergieStG festgelegte Herstellerprivileg nicht in...