Rz. 80
Schließlich müssen noch angemessene Wertabschläge ("Haircuts") hergeleitet werden. Der Immobilienpreis zum Zeitpunkt der Verwertung sollte den aktuellen und den erwarteten Marktbedingungen Rechnung tragen. Die Wertabschläge sollten die Liquidität des Marktes und die Verwertungsstrategie widerspiegeln, also ob die Verwertung im beiderseitigen Einverständnis oder nicht einvernehmlich auf dem Rechtsweg erfolgt. Die Bedingungen eines Notverkaufes sollten allerdings nur berücksichtigt werden, wenn er tatsächlich in der geplanten Verwertungsstrategie vorgesehen ist. Sind keine hinreichenden empirischen Belege vorhanden, sollten die Institute eigene Annahmen treffen und dabei zumindest die Faktoren Marktliquidität, Zeitablauf und Qualität/Alterung des Wertgutachtens berücksichtigen. Insbesondere im Fall eines illiquiden Immobilienmarktes mit einer unzureichenden Anzahl von Verkäufen sollte ein konservativerer Wertabschlag vorgenommen werden.
Rz. 81
Bei der Ermittlung der Zahlungsströme aus der Verwertung von Immobiliensicherheiten sollten die Institute angemessene und glaubhafte Annahmen zugrunde legen sowie die maßgeblichen Anforderungen nach IFRS 13 zur Bemessung des beizulegenden Zeitwertes berücksichtigen. Sie dürfen nicht davon ausgehen, dass die Erträge aus dem Sicherungsobjekt gegenüber dem aktuellen Niveau steigen, es sei denn, es liegt eine vertragliche Vereinbarung über einen solchen Anstieg vor. Zudem sollten die laufenden Erträge aus der Immobilie angepasst werden, um die erwarteten konjunkturellen Bedingungen zu berücksichtigen. Die Institute sollten in einem rezessiven Umfeld, in dem die Anzahl leerstehender Immobilien steigt oder die Nachfrage nach Transportmitteln fällt, nicht von gleichbleibenden Erträgen ausgehen. Eine Haltestrategie, d. h. einen Verm...