Rz. 92
Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle wurde die Regelung dahingehend ergänzt, dass die Berichterstattung der gruppenangehörigen Unternehmen an die Geschäftsleitung des übergeordneten Unternehmens zeitnah zu erfolgen hat. Das übergeordnete Unternehmen ist für ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Gruppenebene verantwortlich. Dieser Verantwortung kann die Geschäftsleitung nur nachkommen, wenn sie von den gruppenangehörigen Unternehmen rechtzeitig die hierfür erforderlichen Informationen erhält. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Berichtswesens gilt der Grundsatz der Proportionalität, so dass Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der von der Gruppe betriebenen Geschäftsaktivitäten sowie die gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten maßgeblich sind. Zudem muss die Berichterstattung umso zeitnäher sein, je höher die Integrationsdichte der Gruppe ist und je stärker wechselseitige Abhängigkeiten sind.
Rz. 93
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass das übergeordnete Unternehmen die bankaufsichtlichen Anforderungen auf Gruppenebene einhalten kann. Nach den Vorstellungen der EBA sollte sich die Geschäftsleitung des übergeordneten Unternehmens daher regelmäßig über die Risiken berichten lassen, die von der Struktur der Gruppe ausgehen. Dies beinhaltet u. a. Informationen zur Einhaltung der gruppenweiten Strategien durch die nachgeordneten Unternehmen, zu den wichtigsten Risikotreibern auf Gruppenebene sowie zur Einhaltung der bankaufsichtlichen Anforderungen durch die einzelnen Institute und auf konsolidierter Ebene. Gemäß dem Baseler Rahmenwerk können diese in Anforderungen nach der Säule 1 (z. B. Eigenmittel-, Liquiditäts- und Großkreditanforderungen sowie Vorgaben zur Verschuldungsquote), der Säule 2 (z. B. Sicherstellung der Risikotragf...