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Grundsätzlich keine Aufrechnung gegenüber Sonderumlagebeiträgen zur Aufstockung eines Instandhaltungsrückstellungsvermögens

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • 1. Wohngeldinkasso durch den Verwalter

    2. Verfahrensgenehmigung durch einzelne Beiratsmitglieder

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG, § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG, § 29 WEG

 

Kommentar

1. Auch gegenüber anteiligen Beitragsschulden aus bestandskräftig beschlossener Sonderumlage zum Zwecke der Aufstockung eines Rückstellungsvermögens kann grundsätzlich nicht mit etwaigen/behaupteten Schadenersatzansprüchen aufgerechnet werden. Die Zahlungspflicht des Eigentümers gründet sich auch hier auf § 16 Abs. 2 WEG. Sinn einer Instandhaltungsrückstellung ist es, für künftige Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen Mittel in einem Zeitpunkt anzusammeln, in dem sich die Notwendigkeit konkreter Maßnahmen noch nicht abzeichnet. Diese Rechtsnatur und Zweckbindung der Rücklage verbietet eine Aufrechnung selbst dann, wenn ein solcher Aufrechnungsausschluss nicht ausdrücklich in der Gemeinschaftsordnung vereinbart sein sollte. Aufgerechnet werden könnte nach h.R.M. allenfalls mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen sowie mit solchen aus Notgeschäftsführung im Sinne des § 21 Abs. 2 WEG.

2. Ist in einem Verwaltervertrag eine Ermächtigung des Verwalters vereinbart, Ansprüche der Wohnungseigentümer in eigenem Namen geltend zu machen, so kann diese Vertragsbestimmung auch dahin ausgelegt werden, dass sie als "ein Weniger" auch die Ermächtigung einschließt, Ansprüche der Wohnungseigentümer in deren Namen gerichtlich geltend zu machen.

3. Ist weiterhin verwaltervertraglich vereinbart, dass der Verwalter vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Genehmigung des Verwaltungsbeirats einzuholen hat, ist eine Auslegung auch dahingehend möglich, dass die Verfahrenseinleitung nachträglich vom Beitrat genehmigt werden kann. Mit dem Tod eines Mitglieds eines 3-k...

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