Leitsatz
1. § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG) ist auf Rückerwerbsfälle anwendbar, in denen ein Grundstück vor Inkrafttreten dieser Norm im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den privaten Partner übertragen wurde, die Rückübertragung des Grundstücks aber für einen nach Einführung dieser Norm liegenden Zeitpunkt vereinbart war.
2. Eine Öffentlich Private Partnerschaft nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erfordert eine Kooperation zwischen dem privaten und dem öffentlich-rechtlichen Partner i.S. einer Beteiligung des privaten Partners an der Erbringung öffentlicher Aufgaben.
3. Die nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erforderliche Vereinbarung, dass das Grundstück am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf die juristische Person des öffentlichen Rechts zurückübertragen wird, muss klar und eindeutig sein.
Normenkette
§ 4 Nr. 9 GrEStG a.F.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und betrieb eine Kläranlage. Um eine Erweiterung und Modernisierung dieser Kläranlage zu ermöglichen, beteiligte die Klägerin eine Publikums-KG mit mehr als 3.000 Anlegern an der Anlage.
Nach einer im Jahr 1996 getroffenen notariell beurkundeten Vereinbarung wurde der KG ein Erbbaurecht an dem mit der Anlage bebauten Grundstücks bestellt. Das Erbbaurecht sollte eine Laufzeit bis Dezember 2036 und damit von 40 Jahren haben. Dazu wurde ein Kaufvertragsangebot notariell beurkundet. Hierin machte die Klägerin der KG bereits das Angebot, das Erbbaurecht zum Ende des Jahres 2013 mit einer Annahmefrist bis spätestens 2012 zu einem Kaufpreis i.H.d. Restwerts zu übernehmen.
Darüber hinaus schlossen die Klägerin und die KG einen "Entsorgungsvertrag", wonach die KG verpflichtet war, die Reinigung von Abwasser vorzunehmen. Die Laufzeit des Entsorgungs...