Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger, der über einen Zeitraum von 10 Jahren 40 Vorratsgesellschaften an verschiedene Erwerber veräußert, nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Die daraus erzielten Gewinne sind Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG.
Sachverhalt
Die Klägerin gründete neben ihrer selbstständigen Tätigkeit in einem längeren Zeitraum insgesamt 40 Vorratsgesellschaften, die sie weiter veräußerte. In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 erklärte sie den daraus erzielten Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Einspruchsverfahren machte sie jedoch geltend, dass es sich um Einkünfte im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (§ 17 EStG) handele. Das Finanzamt sah die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten und wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Klägerin habe am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, indem sie über einen Zeitraum von 10 Jahren 40 Vorratsgesellschaften an verschiedene Erwerber veräußert hat. Auch sei die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten, da das Verhalten für die private Vermögensverwaltung untypisch, dagegen aber als händlertypisch anzusehen sei. Dafür spräche auch die kurze Haltedauer der Gesellschaften. Da die Vorratsgesellschaften nicht mit einem Geschäftsbetrieb ausgestattet sind und sich das Betriebsvermögen auf das eingezahlte Stammkapital beschränkt, ist faktisch ausgeschlossen, dass eine Vorratsgesellschaft Dividenden ausschüttet. Eine für Vermögensverwaltung typische Fruchtziehung sei deswegen nicht vorgesehen. Die Einkünfte sind denen aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.
Hinweis
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
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