Leitsatz
Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.
Normenkette
§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG, § 15, § 20, § 20b, § 31, § 64, § 87 UrhG, § 13c UrhWahrnG, § 738, § 779 BGB, Art. 3 EGRL 29/2001
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG (KG), betrieb Kabelnetze in der Bundesrepublik Deutschland. Zwischen ihr und Fernseh- und Hörfunksendern bestanden in den Streitjahren (2008 und 2010) Einspeiseverträge, die die KG vertraglich verpflichteten, das jeweilige Programm zeitgleich, vollständig und unverändert in ihr Kabelnetz einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte zu verteilen. Zwischen der KG und verschiedenen Verwertungsgesellschaften kam es in der Folgezeit zu (später durch Vergleich beigelegte) Streitigkeiten über die urheberrechtliche Vergütungspflicht der KG für die Nutzung von Kabelweitersenderechten, weshalb die KG in den Streitjahren Zahlungen an die Verwertungsgesellschaften unter Vorbehalt sowie als vorläufige Abschlagszahlungen leistete. Das FA ging davon aus, dass es sich bei den Zahlungen um Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten handele, die nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen seien, und erließ für die Streitjahre entsprechende GewSt-Messbescheide. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Zwar handele es sich bei Kabelweitersenderechten um Rechte i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. Diese verbrauchten sich jedoch mit jeder vorgenommenen Weitersendung. Sie seien deshalb nicht zeitlich befristet überlassen.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg. Nach Ansicht des BFH lagen alle Voraussetzungen für eine Hinzurechnung der streitigen Aufwendungen nach § 8 Nr. ...