Leitsatz
Für ein gewinnunabhängiges Entgelt auf eine stille Einlage gilt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht.
Sachverhalt
Eine stille Gesellschafterin hat sich mit einer Einlage von 1 Mio. DM an einem Handelsbetrieb beteiligt. Dafür war ihr ein festes Entgelt mit 7,4 % der Einlage und daneben ein von Gewinn abhängiges Entgelt zugesagt worden. Das Finanzamt korrigierte die erklärten Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 3 GewStG a. F. und erfasste dabei sowohl das gewinnabhängige als auch das gewinnunabhängige Entgelt. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG gibt der Klage statt. Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind nur die gewinnabhängigen Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters hinzuzurechnen. Soweit für eine stille Einlage auch ein Entgelt gezahlt wird, obwohl kein Gewinn erzielt worden ist, liegt insoweit kein "Gewinnanteil" vor. Ein fest zugesagter Zins kann keine Beteiligung am Gewinn i. S. v. § 231 HGB sein und rechtfertigt damit auch keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG a. F.
Hinweis
Zwar betrifft das Urteil noch die Rechtslage bis 2007. Da aber auch die aktuelle Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1c GewStG 2008 ebenfalls auf "Gewinnanteile" stiller Gesellschafter abstellt, ist das Urteil auch für Jahre ab 2008 relevant. Allerdings hat das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 14.9.2011, 12 K 12136/08) dies anders gesehen und eine Hinzurechnung aller Entgeltsteile bejaht. Das Sächsische FG hat deshalb die Revision zugelassen, sodass der BFH diese Frage höchstrichterlich klären kann.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 24.04.2013, 1 K 1668/09