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Gewährleistungsansprüche bei einer Fotovoltaikanlage

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Leitsatz

Der BGH hat entschieden, dass die gelieferten Einzelteile zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Scheune der 2-jährigen Gewährleistungsfrist unterfallen.

 

Sachverhalt

Im Jahr 2004 hatte die Klägerin bei der Beklagten Solarmodule gekauft. Die Solarmodule wurden zunächst bestimmungsgemäß in einer Photovoltaikanlage auf dem Scheunendach eines Kunden der Klägerin montiert und in Betrieb genommen. Im Winter 2005/2006 kam es durch Witterungseinflüsse zu Fehlfunktionen der Fotovoltaikanlage. Diese wurde daraufhin durch einen Sachverständigen untersucht, der dabei auch Fehler in der Verarbeitung der Solarmodule, sog. Delaminationen, feststellte. Erst im Rahmen eines hierüber geführten Beweisverfahrens zwischen der Klägerin und ihrem Kunden wurde im Jahr 2007 ein weiterer Mangel, nämlich eine lückenhafte Frontkontaktierung der Solarmodule festgestellt. Bezüglich dieses Mangels berief sich die Beklagte auf Verjährung.

Der BGH hielt die Verjährungseinrede für berechtigt und wies die Klage ab. Die geltend gemachten Ansprüche, so der BGH, verjährten nicht in 5 Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB, sondern in 2 Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Als maßgebliches Entscheidungskriterium stellte der BGH darauf ab, welchen Zwecken die Photovoltaikanlage dienen sollte, in denen die Solarmodule verbaut wurden. Die 5-jährige Gewährleistungsfrist hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Solarmodule entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden wären. Und diese Voraussetzung lag nach dem BGH nicht vor. Die 5-jährige Gewährleistungsfrist könne nur greifen, wenn die Solarmodule für die Scheune, z.B. im Rahmen von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, verwendet worden wären. Die Fotovoltaikanlage müsste anschließend für Konstruktion, Bestand, Erha...

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