Leitsatz
1. Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheids nach den Vorschriften der Abgabenordnung hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zu Grunde gelegt worden sind.
2. § 351 Abs. 1 AO gilt bei der Anwendung von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG entsprechend; die Aufzählung in § 10d Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz EStG ist nicht abschließend.
3. Eine Besteuerungsgrundlage ist der Steuerfestsetzung i.S.v. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nicht "zu Grunde gelegt worden", soweit sie sich wegen § 351 Abs. 1 AO auf die Höhe der festgesetzten Steuer nicht ausgewirkt hat.
Normenkette
§ 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5, § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG, §§ 164f., §§ 172 ff., § 351 Abs. 1 AO, § 120 Abs. 3 FGO
Sachverhalt
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann ließen den ESt-Bescheid des Streitjahrs (2006) bestandskräftig werden. Nach einer Außenprüfung erhöhte das FA den Gesamtbetrag der Einkünfte und die festgesetzte ESt. Dagegen legten die Eheleute Einspruch ein und erklärten erstmals einen Verlust gemäß § 17 Abs. 1 EStG, den das FA wie folgt berücksichtigte: Im Streitjahr Abzug des Verlusts bis zur Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, Festsetzung der ESt nach Maßgabe von § 351 Abs. 1 AO (keine Reduzierung auf 0 EUR möglich); im Rücktragsjahr Abzug des Verlusts bis zur Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und Festsetzung der ESt auf 0 EUR (nach § 10d Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG). Die Feststellung des verbleibenden Verlustabzu...