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Frotscher/Geurts, EStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten / 2.2 Werbungskosten-Pauschbetrag bei Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit und Versorgungsbezügen

Marcus Lochte
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Rz. 8

Ab dem Vz 2011 galt rückwirkend ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 EUR für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem G. v. 1.11.2011. Der Gesetzgeber versprach sich von der Anhebung des Werbungskosten-Pauschbetrags um 80 EUR eine Vereinfachung für die Steuerbürger und die Finanzverwaltung, weil das Sammeln und Prüfen von Einzelbelegen insoweit entbehrlich wird. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn war der Pauschbetrag von 1.000 EUR auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.11.2011 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wurde, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30.11.2011 zufließen, erstmals anzuwenden. Dies gilt entsprechend für § 39a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 2 EStG. Eine weitere Anhebung über 1.000 EUR hinaus war danach lange Zeit nicht vorgesehen. Eine Anhebung erfolgte jedoch m. W. v. Vz 2022 auf 1.200 EUR sowie m. W. v. Vz 2023 auf 1.230 EUR. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, für viele Arbeitnehmer/innen eine Vereinfachung der Besteuerung zu erreichen. Zudem sollen sie unmittelbar und zeitnah über die LSt steuerlich entlastet werden (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 1 EStG).[1]

 

Rz. 8a

Es ist fraglich, ob der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angesichts seiner über den Rahmen einer Kleinbetragsregelung hinausgehenden Höhe nicht eine verfassungswidrige Bevorzugung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit darstellt. Der Arbeitnehmer kann seine Einkünfte um 1.230 EUR mindern, auch wenn seine Leistungsfähigkeit überhaupt nicht oder erheblich geringer durch Werbungskosten gemindert ist. Allerdings kann der Gesetzgeber durch eine hohe Werbungskostenpauschale der Steuervereinfachung Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit einräumen und dabei auch berücksichtigen, dass ständige Anpassungen den Vereinfachungszweck gefährden würden.[2] Der...

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