Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 66
Eine Einnahme setzt eine Vermögensmehrung i. S. einer objektiven Bereicherung voraus. Ob ein geldwertes Gut gegeben ist, entscheidet sich allein nach objektiven Gesichtspunkten. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 EStG ("Güter … in Geldeswert") sowie hinsichtlich der Höhe aus § 8 Abs. 2 EStG ("übliche Endpreise"). Den subjektiven Vorstellungen der Vertragspartner bzw. der an einer Zuwendung Beteiligten kommt bei der Frage, ob und in welcher Höhe eine Einnahme vorliegt, keine Bedeutung zu. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Empfänger sich darüber im Klaren ist, dass ihm ein geldwerter Vorteil zugewendet wird. Nimmt er den Vorteil tatsächlich in Anspruch, ist auch unerheblich, ob er selbst entsprechende Aufwendungen getätigt hätte. Ein sog. Luxuskostenanteil ist daher nicht auszuscheiden.
Rz. 67
Nicht entscheidend ist auch, ob der Zuwendende dem Empfänger bewusst einen Vorteil zukommen lassen wollte. Für die Frage, ob beim Verkauf eines Grundstücks seitens des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu einem ungewöhnlich niedrigen Preis in der Höhe des Unterschieds zwischen dem angesetzten und dem üblichen Kaufpreis die Zuwendung eines stpfl. geldwerten Vorteils zu sehen ist, kommt es daher allein auf einen objektiven Preisvergleich an. Die Einstellung und die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers bleiben außer Betracht.
Rz. 68
Maßgeblich ist, ob ein objektiver Beobachter aus der Sicht des Empfängers bei diesem einen geldwerten Vorteil i. S. einer (objektiven) Bereicherung bejahen würde. Das grundsätzliche Abstellen auf die Sicht des Empfängers ist jedoch nicht i. S. einer subjektiven Beurteilung zu verstehen. Ausschlaggebend sind auch bei dieser Betrachtung ausschließlich objektive Gesichtspunkte, nämlich die gedachte Meinung eine...