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Frotscher/Geurts, EStG § 8 Einnahmen / 13 Freigrenze (Abs. 2 S. 11)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 193

Nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG waren bis 2021 Sachbezüge bis 44 EUR im Monat steuerfrei. Die Freigrenze wurde durch das JStG 2020 ab Vz 2022 auf 50 EUR im Monat erhöht.[1]

 

Rz. 193a

Die Regelung wurde 1996 zur Steuervereinfachung (Bagatellregelung) für die Fälle eingeführt, in denen der Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) nicht anwendbar ist. Für sie bestand ein dringender Bedarf, da bis 1995 jeder geldwerte Vorteil, der nicht unter die SachBezV oder unter die Regelung für Belegschaftsrabatte fiel, auch dann, wenn er geringfügig war, nach § 8 Abs. 1 S. 1 EStG zu erfassen war. Die Vereinfachung zeigte sich vor allem bei der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen, z. B. des Telefons oder des Computers am Arbeitsplatz, und bei durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Zuwendungen von Dritten, z. B. von einer Konzerngesellschaft. Hier wird im Verhältnis zum steuerlichen Ergebnis unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden, wobei freilich die Einhaltung der Freigrenze in der Praxis verwaltungsintensiv sein kann.[2]

 

Rz. 194

Bei dem Betrag von 50 EUR handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Bei Überschreiten der 50-EUR-Grenze in einem Kalendermonat ist dann der geldwerte Vorteil insgesamt, ggf. vermindert um Zuzahlungen des Arbeitnehmers, nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu versteuern.[3] Die Freigrenze bezieht sich auf den Kalendermonat und umfasst sämtliche dem Stpfl. im betreffenden Monat zugeflossenen Sachbezüge i. S. v. Abs. 1 S. 1[4], auch soweit sie versteuert werden. Eine Übertragung von in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpften Beträgen in andere Kalendermonate ist ausgeschlossen (R 8.1 Abs. 3 S. 2 LStR 2023)[5], ebenso die Hochrechnung auf einen Jahresbetrag (R 8.1 Abs. 3 LStR 2023). Zuzahlungen des Arbeitnehmers können die Einhaltung der Fr...

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