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Frotscher/Geurts, EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ans ... / 5 Berechtigtenwechsel

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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Rz. 20

Die Änderung der Berechtigtenbestimmung im laufenden Kindergeldbezug führt zu der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gegenüber dem bisher bestimmten Berechtigten nach § 70 Abs. 2 EStG und zur Festsetzung gegenüber dem nunmehr bestimmten Berechtigten mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung. Die Festsetzung für den bisher vorrangig Berechtigten ist aber erst ab dem Folgemonat aufzuheben oder zu ändern, da die Anspruchsberechtigung den gesamten Monat umfasst (§ 66 Abs. 2 EStG). Ergibt sich für den neuen Berechtigten ein höherer Kindergeldanspruch (z. B. aufgrund eines Zählkindervorteils), ist der Mehrbetrag ab dem Monat des Berechtigtenwechsels gegenüber dem nunmehr Berechtigten festzusetzen. Die Zahlung des Mehrbetrags für die Zeit vor der Änderung ist nicht möglich, da der Anspruch gegenüber dem bisherigen Berechtigten durch Erfüllung erloschen ist. Für abgelaufene Monate kann die Berechtigtenbestimmung nur geändert werden, wenn noch keine bestandskräftige Kindergeldfestsetzung vorlag.[1]

 

Rz. 21

Geht die Vorrangstellung wegen Aufnahme in einen anderen Haushalt oder wegen höherer Unterhaltsleistungen auf eine andere Person über, wird die Kindergeldfestsetzung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gegenüber dem nicht (mehr) Berechtigten ebenfalls erst mit Wirkung vom folgenden Monat an aufgehoben (§ 70 Abs. 2 EStG).[2] Das gezahlte Kindergeld wird zurückgefordert (§ 37 Abs. 2 AO). Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) greift gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO nicht ein.[3] Gegenüber dem nunmehr vorrangig Berechtigten wird das Kindergeld ab dem Monat, in dem die Vorrangstellung erlangt wurde, (rückwirkend) festgesetzt.

 

Rz. 22

Hat die Familienkasse wegen fehlender Kenntnis von dem Berechtigtenwech...

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