Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
, Prof. Dr. Axel Mutscher
Rz. 39a
Bewertungsgegenstand sind die einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG anzusetzen sind.
Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts deckt sich mit dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstands, wie er sich etwa in den §§ 240, 246 HGB findet. Die Rspr. hat den Begriff des Wirtschaftsguts weit gefasst. Sie subsumiert hierunter Sachen, Rechte, tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, i. d. R. eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.
Rz. 39b
Die einzelnen Vermögensgegenstände seines Betriebsvermögens hat der Kaufmann nach § 240 HGB in einem Inventar zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs zu verzeichnen und dabei deren Wert anzugeben. Die körperliche Bestandsaufnahme – Inventur – für die Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens nach Art, Menge und Wert ist zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahrs durchzuführen und in die Jahresbilanz zu übernehmen (§§ 240ff. HGB).
§ 39 Abs. 1 AO bestimmt, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind. "Eigentümer" i. S. d. Regelung ist grundsätzlich der zivilrechtliche Eigentümer (Inhaber des Wirtschaftsguts). Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO, dass die Zurechnung an diejenige Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (sog. wirtschaftliches Eigentum). Wirtschaftliches Eigentum in diesem Sinne erlangt der Erwerber von Ant...