Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 52
Durch G. v. 11.10.1995 ist die Definition der Bemessungsgrundlage mit Wirkung ab Vz 1996 an die Neuregelung des Familienlastenausgleichs angepasst worden. Bemessungsgrundlage ist danach nicht die tatsächlich festgesetzte ESt i. S. d. § 2 Abs. 6 EStG, sondern die ESt, wie sie unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 EStG (durch G. v. 22.12.1999, erweitert auf den Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) festzusetzen wäre. Es wird also nicht mehr die Bemessungsgrundlage (ESt) ermittelt und danach um die Kinderabzugsbeträge vermindert, sondern die Kinderermäßigung wird bereits bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Rz. 53
Die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer ist selbstständig zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die tatsächlich festgesetzte ESt; in einem zweiten Schritt ist aber in einer fiktiven Veranlagung zu ermitteln, wie hoch die ESt wäre, wenn zusätzlich zu den sonstigen bei der ESt-Veranlagung berücksichtigten Abzugsbeträgen noch die Kinderfreibeträge des § 32 EStG abgesetzt würden. Die so korrigierte (fiktive) ESt ist dann die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer.
Rz. 54
Bei der Ermittlung der ESt als Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer ist das Kindergeld nach den §§ 31, 36 EStG nicht hinzuzurechnen. Der Abzug der Kinderfreibeträge soll zu einer Kinderentlastung führen, die durch das Kindergeld nicht bewirkt wird. Würde das Kindergeld zur ESt als Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, würde in dieser Höhe keine Entlastung durch die Kinderfreibeträge bewirkt. Die Lage ist also anders als bei der ESt, wo Kindergeld und -freibeträge konkurrierende Mittel des Familienlastenausgleichs sind (§ 31 EStG); bei der Zuschlagsteuer ist dies jedoch nicht der Fall, da das Kindergeld insoweit keine Entlastung bewirkt.
Rz. 55
Bei dies...