Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 116a
§ 50d Abs. 7 EStG ist durch das Jahressteuergesetz 2024 ab Vz 2025 neu gefasst worden. Dabei sind Zweck und Struktur der Vorschrift unverändert geblieben, es wurden jedoch punktuelle Änderungen und Ergänzungen sowie Klarstellungen vorgenommen. Daher gelten die Ausführungen in Rz. 113, 114 auch für die Neufassung. Die Ausführungen in Rz. 115 sind mit Ausnahme der Regelung, dass die Vergütungen ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln stammen müssen, ebenfalls weiter anzuwenden.
Rz. 116b
§ 50d Abs. 7 S. 1 EStG beschränkt die Wirkung der Vorschrift ausdrücklich auf beschränkt Stpfl., erweitert diesen persönlichen Geltungsbereich in S. 3 auf unbeschränkt Stpfl. Damit wird die nach bisherigem Recht durch den Verweis auf § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG bestehende Unklarheit beseitigt. Systematisch richtig wird jetzt für beschränkt Stpfl. auf § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, für unbeschränkt Stpfl. auf § 19 EStG verwiesen. Die Regelung dürfte jedoch angesichts der Rspr. (Rz. 114a) nur klarstellend sein.
Der Geltungsbereich der Vorschrift wird ausdrücklich auf die Anwendung eines DBA beschränkt. Daraus ergibt sich, dass sie nur für Fälle gilt, in denen zwischen der Bundesrepublik und dem Tätigkeitsstaat ein DBA besteht.
Rz. 116c
Die Vergütung muss, wie auch bisher, zulasten einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt worden sein. Für Zahlungen zulasten anderer Kassen, z. B. der EU, gilt die Regelung nicht. Ob eine inländische Kasse in diesem Sinne vorliegt, richtet sich nach den Regelungen des jeweils anwendbaren DBA. Die Vorschrift erfasst wie bisher unmittelbare und mittelbare Zahlungen aus inländischen Kassen in Fällen, in denen kein Dienstverhältnis zwischen der öffentlichen Kasse und dem Arbeitnehmer besteht. Für Einzelheiten wird auf Rz. 115 verwiesen.
Als Rechtsfolg...