Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 170
Nach § 50a Abs. 5 S. 5 EStG haftet der Steuerabzugsverpflichtete für die richtige Einbehaltung und Abführung der Steuer. Steuerabzugsverpflichteter, und damit Haftender, ist derjenige, der zivilrechtlich verpflichtet ist, die Vergütungen zu zahlen, d. h. bei einer Personengesellschaft diese, nicht die Gesellschafter. Zuständig für das Haftungsverfahren ist für Vergütungen, die nach dem 31.12.2013 zugeflossen sind, das BZSt, für vorher zugeflossene Vergütungen das für den Vergütungsschuldner zuständige FA. Das gilt für diese Vergütungen auch, wenn die Haftung nach dem 31.12.2013 geltend zu machen ist.
Rz. 171
Die Haftung setzt voraus, dass tatsächlich eine Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuer bestand. Dies setzt wiederum voraus, dass der Vergütungsempfänger nach § 49 Abs. 1 EStG beschr. stpfl. war und mit seiner Leistung einen Tatbestand des § 50a Abs. 1 EStG erfüllt hat. Dies ist im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid zu prüfen. Der Haftungstatbestand setzt kein Verschulden des Vergütungsschuldners voraus. Die objektive Verletzung der Einbehaltungs- und Abführungsverpflichtung genügt für das Entstehen der Haftung.
Rz. 172
Da der Steuerabzug nur unterlassen werden darf, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, wird die Haftung nicht dadurch eingeschränkt, dass der Vergütungsgläubiger nach dem einschlägigen DBA keiner oder nur einer verminderten Steuer unterliegt oder dass es bei einer Veranlagung nach § 50 Abs. 2 EStG zu einer Erstattung der abgezogenen Steuer kommen würde. Die Haftung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung vorliegen, aber die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt des Zuflusses der Vergütung noch nicht erteilt war.
Rz. 173
Da der Ve...