Dr. Dino Höppner
, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 190
Unter grundstücksgleichen Rechten sind solche Rechte zu verstehen, die im Privatrecht wie Grundstücke zu behandeln sind. Hierzu gehören insbesondere das Erbbaurecht (§ 11 ErbbauRG) sowie das Wohnungseigentum bzw. Teileigentum (§§ 1 bis 9 WEG) und das Dauerwohnrecht nach § 31 WEG. Ferner gehört dazu das Bergwerkseigentum nach § 9 BBergG. Zu den grundstücksgleichen Rechten zählen nicht die sonstigen schuldrechtlichen oder dinglichen Nutzungsrechte (Dienstbarkeiten, wie z. B. Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch). Ferner gehören nicht dazu die Verwertungsrechte (Reallasten, Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden).
Rz. 191
Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein Rechtskauf, sondern die Begründung eines dinglichen (gegenüber jedermann wirksamen) Dauernutzungsverhältnisses. Das Erbbaurecht bringt Schwierigkeiten bei der Bilanzierung mit sich, weil es einerseits als eigentumsähnliches, dingliches Recht entsteht und somit immaterielles Wirtschaftsgut ist, andererseits seinem Inhalt nach nur ein Dauernutzungsverhältnis zwischen Erbbauberechtigtem und Grundstückseigentümer begründet.
Das Erbbaurecht ist zwar grundsätzlich ein Wirtschaftsgut, es ist seinem Leistungsinhalt nach aber ein Nutzungsverhältnis und wird nach der Rspr. daher als Nutzungsrecht, und damit ähnlich wie das Miet- oder Pachtverhältnis, behandelt. Wird für das Erbbaurecht nur ein laufender Erbbauzins gezahlt, ist dieser nicht kapitalisiert als Anschaffungskosten des Erbbaurechts anzusetzen. Das Erbbaurechtsverhältnis wird vielmehr als ein Dauerrechtsverhältnis (schwebender Vertrag) angesehen, das, solange es in sich ausgeglichen ist, weder bei dem Berechtigten noch bei dem Verpflichteten bilanziert wird. Der Erbbauzins und sonstige Leistungen des Erbbauberechtigten zugunsten des Eigentümers stellen...