Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 22
§ 4h EStG ist grundsätzlich auf alle Stpfl. und Personengesellschaften anwendbar. Die Zinsschranke erfasst sowohl unbeschränkt als auch beschr. Stpfl. Lediglich sachlich erfolgt durch § 4h Abs. 3 S. 1 EStG eine Beschränkung auf den im Inland stpfl. Gewinn, werden also Zinsen, die ursächlich zu einem im Inland nicht stpfl. oder nicht steuerbaren Gewinn gehören, aus der Regelung ausgeschieden. Die Vorschrift knüpft an das Vorliegen eines "Betriebs" an (Rz. 25) und erfasst damit alle Stpfl. sowie Personengesellschaften, die einen "Betrieb" unterhalten. Erfasst werden auch Körperschaften.
Rz. 22a
Die Vorschrift enthält insoweit keine Ausnahmen. Insbesondere gibt es keine "Bereichsausnahmen", nach denen bestimmte Branchen generell aus der Regelung ausgenommen werden. Damit wird den Besonderheiten solcher Branchen nicht genügend Rechnung getragen. Beispiele sind etwa Spezialbanken mit geringen Zinserträgen (z. B. Investmentbanken), Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, Versicherungen und Leasinggesellschaften, für die die Finanzverwaltung allerdings eine Billigkeitsregelung geschaffen hat (Rz. 130ff.).
Rz. 22b
Für Gestaltungen im Bereich der öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP/PPP) hat die Finanzverwaltung umfangreiche Hinweise zur Anwendung der Zinsschranke sowie Darstellungen der verschiedenen Vertragskonzepte veröffentlicht.
Rz. 23
Andererseits folgt aus der Verwendung des Begriffs "Betrieb" in Abs. 1 S. 1, dass nur solche Stpfl. unter die Regelung fallen, die einen Betrieb unterhalten. Dies sind Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit ("Gewinneinkünfte", § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Für "Überschusseinkünfte" (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) gilt die Zinsschranke nicht. Dies eröffnet Ge...