Rz. 142
§ 4d Abs. 2 EStG trifft Bestimmungen für die zeitliche Zuordnung von Zuwendungen, die nach § 4d Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben abziehbar sind:
- S. 1 bestimmt den Grundsatz, dass Zuwendungen in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abzuziehen sind, in dem sie geleistet werden (Rz. 143).
- S. 2 lässt eine gewinnmindernde Rückstellung für Zuwendungen zu, die bis zum Ablauf eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens geleistet werden (Rz. 9, 144).
- S. 3 ermöglicht eine Übertragung von Übermaßzuwendungen im Weg der Rechnungsabgrenzung auf die drei folgenden Wirtschaftsjahre.
- S. 4 bestimmt, dass das Maßgeblichkeitsprinzip für diese steuerrechtlichen Bilanzierungswahlrechte nicht gilt (Rz. 146, 149).
Rz. 143
Nach den GoB sind Betriebsausgaben anzusetzen, wenn sie entstanden sind. Geht man davon aus, dass das Trägerunternehmen gegenüber der Kasse die Zuwendungen "freiwillig" erbringt (Rz. 19), so enthält § 4d Abs. 2 S. 1 EStG keine Ausnahme von den GoB. Denn in diesem Fall ist vor dem Erbringen der Leistung keine Verpflichtung vorhanden, die eine bilanzielle Erfassung vor der tatsächlichen Leistungserbringung rechtfertigen würde.
Rz. 144
Nach § 4d Abs. 2 S. 2 EStG darf das Trägerunternehmen Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach Aufstellung oder – falls erforderlich – Feststellung seiner Bilanz geleistet werden, durch eine Rückstellung noch im abgelaufenen Wirtschaftsjahr berücksichtigen. Das gilt auch für den Fall, dass das Wirtschaftsjahr der Rückstellung das letzte Zuführungsjahr ist (Rz. 42).
Rz. 144a
Ebenfalls unter der Annahme, dass die Zuwendungen des Trägerunternehmens "freiwillig" erfolgen (Rz. 143), sind die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung nach den GoB nicht erfüllt, weil eine (ungewisse) Verbindlichkeit...