Rz. 39
Das so berechnete Deckungskapital ist die auf den einzelnen Versorgungsfall bezogene Größe der höchstmöglichen Zuwendung auf diesen Versorgungsfall.
Dieses Deckungskapital kann vom Trägerunternehmen für jeden Versorgungsfall nur einmal der Unterstützungskasse zugewendet werden.
Wann die Zuwendungen zu erfolgen haben, schreibt das Gesetz nicht vor. Aus § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, wonach "das Deckungskapital für die laufenden Leistungen" zugewendet werden darf, kann entnommen werden, dass die Zuwendung nicht vor dem Beginn der laufenden Leistungen liegen darf (vor Eintritt des Versorgungsfalls kann im Übrigen auch das Deckungskapital nicht berechnet werden), aber auch nicht nach Ende der laufenden Leistungen. In diesem zeitlichen Rahmen ist das Trägerunternehmen frei, ob es die Zuwendung als Einmalbetrag, in Teilbeträgen in unterschiedlichen Wirtschaftsjahren oder auch ganz oder teilweise überhaupt nicht erbringt. Im Gegensatz zu den Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG besteht kein Nachholverbot. Dieser Grundsatz gilt für jeden Versorgungsfall getrennt. Dabei zählt eine an eine Altersrente anschließende Hinterbliebenenrente als selbstständiger Versorgungsfall (R 4d Abs. 3 S. 1 EStR 2012; Rz. 48).
Rz. 40
Frühest möglicher Zeitpunkt für die Zuwendung des Deckungskapitals ist das Wirtschaftsjahr, in dem erstmals laufende Leistungen erbracht wurden, also das Wirtschaftsjahr des Eintritts des Versorgungsfalls. Auf diesen Stichtag ist auch die Höhe des Deckungskapitals zu ermitteln. Maßgeblich ist das Wirtschaftsjahr des Trägerunternehmens, denn die Vorschrift behandelt die Frage, in welcher Höhe die Zuwendungen bei ihm als Betriebsausgaben abgezogen werden können. In welchem Wirtschaftsjahr das Trägerunternehmen erstmals Zuführungen auf einen neu eingetretenen...