Rz. 19
Zuwendungen sind (tatsächlich erbrachte) Leistungen (Rz. 9), die das Trägerunternehmen zum Zweck der Erfüllung des Satzungszwecks der Kasse gewährt. Sie bestehen in Vermögensübertragungen, die die Kasse "einseitig bereichern und nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen". Diese Begriffsbestimmung der st. Rspr. ist insofern zutreffend, als damit Leistungen ausgeschlossen werden, die aufgrund eines Leistungsaustauschs erbracht werden, der nichts mit der Übertragung von Versorgungsleistungen zu tun hat, etwa die Verzinsung von Darlehen, die dem Trägerunternehmen von der Kasse gewährt wurden. Bei Zahlung überhöhter Zinsen können allerdings in Höhe des unangemessenen Teils Zuwendungen vorliegen. Stehen die Zuwendungen dagegen im Zusammenhang mit der Übernahme von Versorgungsverpflichtungen (das Trägerunternehmen verspricht der Kasse Zuwendungen im Zusammenhang mit der Zusage der Kasse, die Versorgungszusagen des Trägerunternehmens zu erfüllen), so ist das unschädlich. Die Leistungen des Trägerunternehmens sind "Zuwendungen" i. S. v. § 4d EStG, obwohl es sich um Zahlungen mit Gegenleistungscharakter handelt. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Trägerunternehmen der Kasse oder den Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet ist, die Kasse aufrechtzuerhalten; dies ist regelmäßig zu verneinen, was allerdings wiederum die Einstandspflicht des Trägerunternehmens gegenüber dem Arbeitnehmer nach sich zieht (s. die in Rz. 6 aufgeführte arbeitsrechtliche Rspr.).
Rz. 19a
Freiwilligkeit der Vermögensübertragung ist aus dem genannten Grund ebenfalls kein Kennzeichen der Zuwendungen: Die Zuwendungen werden regelmäßig nicht freiwillig erbracht, weil durch die Zusage der Erfüllung der Versorgungsverpflichtung des Trägerunternehmens i. d. R. ein Aufwandserstattungsansp...